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   VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959   

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https://dejure.org/2014,38618
VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959 (https://dejure.org/2014,38618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.09.2014 - 13 A 13.1959 (https://dejure.org/2014,38618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. September 2014 - 13 A 13.1959 (https://dejure.org/2014,38618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ArgeLandentwicklung

    Anfechtung Zusammenlegungsplan; Ehegatten; Gütergemeinschaft; Klage; Prozess; Prozessführungsbefugnis

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  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 924
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 7.97

    Flurbereinigungsplan; Planänderung; Anfechtbarkeit einer Planänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236).

    Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1998 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 13 A 07.2096

    Flurbereinigung; beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren; vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096).

    8 Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d.A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich.

  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U.v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht.
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 152/92

    Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 13.83

    Anfechtbarkeit der Anordnung einer Flurbereinigung - Notwendigkeit subjektiver

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37).
  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a.a.O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG).
  • BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959
    Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B.v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der "Geschäftsbetrieb" im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt.
  • VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920

    Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum

    Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören - hier ein verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsprozess, mit dem ein Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung wegen behaupteter Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe der Schutznormtheorie dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind, geltend gemacht wird -, können die Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht (hier vom Kläger nicht geltend gemachte) Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 - Nr. 10 und § 1456 BGB (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 9), einschlägig sind (Kanzleiter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1450 Rn. 22).

    Unter der - vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen - Prämisse, dass das Wohngrundstück zum Gesamtgut gehört und der gemeinschaftlichen Verwaltung durch beide Ehegatten unterliegt (§ 1416, § 1421 BGB), hat das Verwaltungsgericht den richtigen Schluss gezogen, dass die Eheleute gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt sind, Rechtsstreitigkeiten - und damit auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten - zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 8; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 8 m.w.N.: dort zum Flurbereinigungsrecht).

    Sollte eine gewillkürte Prozessstandschaft trotzdem als rechtlich möglich angesehen werden (offenlassend noch BVerwG, U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 26.10.1999 - 1 C 17.98 - BVerwGE 110, 1 = juris Rn. 14; tendenziell verneinend, letztlich aber offenlassend BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10; zum Streitstand VGH BW, U.v. 7.11.2014 - 2 S 1529/11 - juris Rn. 38), wäre die Klage dennoch unzulässig, weil dann nämlich die die Prozessstandschaft und das Vorliegen einer Ermächtigung seiner Ehefrau mit Blick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu spät offengelegt worden wäre (zum Gebot der Offenlegung der Prozessstandschaft vgl. BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10): Es macht hinsichtlich des Streitgegenstands einen Unterschied, ob (wie zunächst bei Klageerhebung und während der ersten Monate des erstinstanzlichen Verfahrens) die Verletzung eines ausschließlich eigenen Rechts geltend gemacht wird oder ob (worauf der Kläger allenfalls später im Laufe des Prozesses hingewiesen hat) ein gemeinschaftliches - und damit auch fremdes - Recht eingeklagt wird.

  • VG Regensburg, 12.01.2016 - RN 6 K 13.1289

    Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage im Baurecht aus Eigentum

    Die in der Mitteilung des Gerichts vom 6.2.2015 zitierte Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 und 13 A 13.1959) sei nicht einschlägig.

    Wie ein Miterbe regelmäßig nicht allein zur Geltendmachung von Nachbarrechten gegen eine Baugenehmigung befugt ist, (BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 m.w.N.), kann - weil die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folgt - für die Prozessführungsbefugnis bei ehelicher Gütergemeinschaft nichts anderes gelten (BayVGH, U. v. 24.2.1978 - 302 II 75, juris Rdnr. 37; zum Flurbereinigungsverfahren BayVGH, U. v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959).

    Es sind weder die Voraussetzungen des § 1454 Satz 2 BGB erfüllt noch greifen § 1455 Nr. 10 BGB oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959).

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